Spielst du mit dem Gedanken, die Förderung zur Gebäudesanierung 2022 zu
beantragen, willst aber sichergehen, dass auch im neuen Jahr die Bedingungen noch unverändert sind?
Auch in 2023 steht allen, die bauliche Maßnahmen an Wohngebäuden durchführen, der Bonus Gebäudesanierung zur Verfügung. Der Steuerabzug gilt für alle Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2024 für gewöhnliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten aufgewendet werden, sowie für die Gebäudesanierung. Dabei handelt es sich um einen Abzug von 50% der Ausgaben von der Einkommensteuer, gültig bis bis zu einem Betrag von maximal 96.000 Euro. Nachfolgend einige Informationen dazu, wie der Bonus funktioniert, wer Anspruch darauf hat und welche Arbeiten eingeschlossen sind.
Was genau ist die Förderung der Gebäudesanierung?
Wie bereits angedeutet, ist der Bonus Gebäudesanierung eine steuerliche
Vergünstigung, die auf die Einkommenssteuer angewendet wird und für alle gilt, die an Ein- oder Mehrfamilienhäusern Bauarbeiten zwecks gewöhnlicher oder außerordentlicher Instandhaltung durchführen lassen. Die Förderung gilt für alle Ausgaben, die zwischen dem 26. Juni 2012 und dem 31. Dezember 2024 getätigt werden. Die Höhe der Steuerabzüge beträgt 50% und muss auf 10 Jahre verteilt werden. Das Ausgabenmaximum liegt bei 96.000 Euro.
Festgeschrieben in Artikel 16-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik (DPR) 917/86, ist der Bonus Gebäudesanierung mehrfach verlängert und modifiziert worden.
Insbesondere das Decreto Rilancio hat die Forderungsabtretung auch auf diese Vergünstigung ausgedehnt, zusätzlich zu allen durch den Ökobonus 65%, Superbonus 110% und Erdbebenbonus geförderten Arbeiten.
Wie erhält man die Förderung Gebäudesanierung?
Alle einkommenssteuerpflichtigen Personen mit oder ohne Erstwohnsitz in Italien sind berechtigt, einen Antrag auf die Förderung der Gebäudesanierung zu stellen. Hier nun im Detail, wer die steuerlichen Abzüge beantragen kann:
- Einzelunternehmer:innen, aber nur für nicht betriebliche Immobilien;
- Gesellschafter:innen einfacher Gesellschaften;
- Genossenschaftler:innen geteilter und ungeteilter Genossenschaften;
- Eigentümer:innen oder bloße Eigentümer:innen;
- Mieter:innen oder Entleiher:innen.
Darüber hinaus haben auch folgende Personen Anspruch auf die Steuervergünstigungen, sofern Rechnungen und Zahlungsanweisungen auf ihren Namen lauten:
- Nicht geehelichte:r Lebenspartner:in. In diesem Fall gilt die Steuervergünstigung für alle Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2016 getätigt worden sind, vorausgesetzt diese:r ist nicht Eigentümer:in der von den Arbeiten betroffenen Immobilie und auch nicht Inhaber:in eines Mietvertrags.
- Mit dem/der Eigentümer:in der betreffenden Wohnimmobilie zusammen lebende Familienangehörige. Dazu gehören der/die Ehepartner:in, die eigenen Verwandten bis zum dritten Verwandschaftsgrad und die Schwiegerverwandten bis zum zweiten Grad.
- Getrennt lebende/r Ehepartner:in mit erteiltem Wohnrecht in der dem/der anderen Ehepartner:in gehörenden Immobilie.
Dies sind jedoch alles Sonderfälle. Die Steuervergünstigung lässt sich auch beantragen – sofern alle Bedingungen erfüllt sind – wenn der/die Immobilienbesitzer:in gleichzeitig Inhaber:in der kommunalen Genehmigungen ist.
Der Status des/der Entleiher:in und der Hausgenossenschaft muss bei Baubeginn gegeben sein.
Wie beantragt man die Förderung der Gebäudesanierung?
Wie bei allen Steuerabzügen, muss kein spezieller Antrag gestellt werden, denn der Bonus Gebäudesanierung wird bei der Einreichung der Steuererklärung wirksam. Wie kommt man in den Genuss der Förderung?
- Ein Weg erfolgt über die Einreichung der Steuererklärung durch Vorlage des Formulars zur Einkommenssteuererklärung natürlicher Personen (vormals Einheitsmodell). Wie bereits erwähnt, muss der Betrag auf zehn Jahre gestreckt werden, unterteilt in Beträge gleicher Höhe. Zur Vereinfachung der Prozedur hat die Agentur der Einnahmen einige spezielle Formulare zur Steuererklärung bereitgestellt.
- Beim sofortigen Abschlag auf die Rechnung hingegen zahlt man nur 50% des gesamten Rechnungsbetrags, ohne 10 Jahre warten zu müssen, bevor man 50% über Steuerabschläge zurückerhält.
- Eine weitere Möglichkeit ist die übertragbare Steuergutschrift. Zu ihrer Anwendung existieren spezielle Normen für bestimmte autorisierte Rechtsträger.
Welche Arbeiten fallen unter die Förderung Gebäudesanierung?
Die Steuervergünstigungen des Bonus Gebäudesanierung lassen sich auf verschiedene Arbeiten anwenden, die an Wohnimmobilien und Mehrfamilienhäusern durchgeführt werden können. Hierzu zählen:
- Alle Arbeiten, die im Einheitstext zur Regelung und Gesetzgebung des Bauwesens aufgelistet sind. Es geht dabei um Arbeiten zur Bausanierung, Renovierung, erhaltende Gebäudesanierung und außerordentliche Instandhaltung einzelner Wohnimmobilien aller Katasterkategorien.
- Arbeiten zur Behebung von Gebäudeschäden als Folge von Naturkatastrophen, sofern ein Notstand ausgerufen worden ist.
- Arbeiten zur Gebäudesanierung, gewöhnliche und außerordentliche Instandhaltung, Renovierung und bauerhaltende Sanierung, die an allen gemeinschaftlichen Teilen eines Mehrfamiliengebäudes ausgeführt werden.
- Errichtung von Garagen oder Autostellplätzen, die den Wohnungseigentümern vorbehalten sind.
- Arbeiten zur Beseitigung architektonischer Barrieren wie der Bau von Aufzügen oder Lastenaufzügen, z. B. der Bau eines Hebelifts außerhalb der Wohnung.
- Arbeiten zur Asbestsanierung und solche, die auf eine Verringerung von Haushaltsunfällen abzielen. Die Förderung der Gebäudesanierung gilt auch für einfache Reparaturen an unsicheren Anlagen innerhalb einer Wohnung, wie z.B. eine schlecht funktionierende Steckdose oder der Austausch einer alten Gasleitung. Auch der Einsatz von bruchsicherem Glas zählt zu den geförderten Arbeiten.
- Der Austausch von existierenden Notstromaggregaten mit gasbetriebenen
Aggregaten neuester Generation. - Arbeiten zur Verkabelung der Gebäude, zur Erdbebensicherung der Immobilie sowie solche, die Geräuschdämmung und Energieersparnis zum Ziel haben.
- Alle Arbeiten, die darauf abzielen, rechtswidrige Handlungen seitens Dritter zu verhindern. Darunter fallen Einbrüche, Aggressionen, Entführungen und generell alle Verletzungen der gesetzlich geschützten Rechte.